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   FG Sachsen-Anhalt, 02.04.2008 - 2 K 220/04   

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https://dejure.org/2008,25250
FG Sachsen-Anhalt, 02.04.2008 - 2 K 220/04 (https://dejure.org/2008,25250)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.04.2008 - 2 K 220/04 (https://dejure.org/2008,25250)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. April 2008 - 2 K 220/04 (https://dejure.org/2008,25250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllen des Schriftformerfordernisses des § 64 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch handschriftliche Unterzeichnung eines Dritten mit dem Namen des Prozessbevollmächtigten ohne Kenntlichmachung der Vertretung

  • Judicialis

    FGO § 64 Abs. 1; ; FGO § 91 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 64 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 1
    Unzulässigkeit der Klage bei Unterzeichnung der Klageschrift durch den Vater der Klägerin ohne Hinweis auf die Stellvertretung; Kostentragung des verdeckten Stellvertreters bei Klageerhebung ohne Auftrag und ohne Wissen des Klägers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit der Klage bei Unterzeichnung der Klageschrift durch den Vater der Klägerin ohne Hinweis auf die Stellvertretung - Kostentragung des verdeckten Stellvertreters bei Klageerhebung ohne Auftrag und ohne Wissen des Klägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02

    Eigenhändige Unterschrift

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.04.2008 - 2 K 220/04
    Die Schriftform ist grundsätzlich nur gewahrt, wenn die Klage eigenhändig unterzeichnet wurde (s. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 VII B 06/02, BFH/NV 2002, 1597), mithin die Unterschrift "von der Hand" des Klägers stammt.
  • BFH, 07.11.1997 - VI R 45/97

    Eigenhändigkeit der Unterschrift

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.04.2008 - 2 K 220/04
    Wäre eine Unterzeichnung in verdeckter Stellvertretung wirksam, könnte das Finanzgericht nicht darauf vertrauen, dass eine Unterschrift mit dem Namen des Klägers auch tatsächlich von diesem und nicht von einem Dritten stammt (s. BFH-Urteil vom 07. November 1997 VI R 45/97 BStBl. II 1998, 54 zu der Problematik einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift bei einem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. Veranlagung).
  • BFH, 17.03.2005 - VIII B 320/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulassung der Revision zur Sicherung der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.04.2008 - 2 K 220/04
    Erhebt ein Dritter als Vertreter des Klägers Klage, ist die formelle Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht erfüllt, wenn der Vertreter mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Stellvertretung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen hervorgeht (BFH-Beschuss vom 17. März 2005 VIII B 320/03, Haufe-Index 1392414 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2007 - 11 S 2967/06

    Wirkungen der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis;

    Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 12.03.2004 - 2 K 220/04 - ab.
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